Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
1. Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Dienstleistungen Warenlieferungen der Firma CDP SWISS.
2. Diese AGB sind wesentliche Bestandteile jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden, ohne das ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von CDP SWISS schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
II. Vertragsabschluß
1. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen zwischen CDP SWISS und dem Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, der Formschrift- (z.B. Telefax oder E-Mail).
2. Die Mitarbeiter der Firma CDP SWISS sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
1. Die Bezahlung der gelieferten Waren zwischen CDP SWISS und dem Kunden ergeben sich aus der zur Zeit aktuellen Preisliste. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit.
2. Die angegebenen Preise gemäß Preisliste verstehen sich ab Lager zuzüglich Fracht und gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferzeit innerhalb der Schweiz beträgt maximal 10 Arbeitstage.
2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3. Die Lieferung erfolgt bis zu einem Nettowarenwert von 5000,00 CHF zuzüglich Versandkosten, über 5000,00 CHF frei Haus.
4. Der Mindestbestellwert beträgt 500,00 CHF zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Erstaufträge werden nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse geliefert.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Warenlieferung der Firma CDP SWISS erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung -, auch wenn sie beim Kunden von CDP SWISS oder deren Geschäftspartnern auftreten, hat CDP SWISS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CDP SWISS die Warenlieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird CDP SWISS von ihrer Verpflichtung frei, so kann sich der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CDP SWISS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.
8. Die Firma CDP SWISS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9. CDP SWISS behält es sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.
10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist CDP SWISS berechtigt, Ersatz für den entstehenden Schaden zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
V. Gefahrübergang bei Versendung
1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen Versand, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von CDP SWISS gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von CDP SWISS, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Für Schweizer Kunden gilt: CDP SWISS ist jederzeit berechtigt, am jeweiligen Sitz bzw. Wohnort des Bestellers auf dessen Kosten einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB eintragen zu lassen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
2. Der Kunde ist berechtigt, gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der CDP SWISS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der CDP SWISS und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der CDP SWISS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich die CDP SWISS, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die CDP SWISS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für die CDP SWISS vorgenommen. Werden die Liefergegenständen mit anderen, der CDP SWISS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die CDP SWISS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenständen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Werden die Liefergegenstände mit anderen der CDP SWISS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die CDP SWISS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenständen zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
5. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde die CDP SWISS unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihralle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte beziehungsweise ein Dritter ist auf das Eigentum der CDP SWISS hinzuweisen.
6. Die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen sind den Warenrechnungen zu entnehmen.
VII. Rechnungen / Aufrechnungen
1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt werden.
VIII. Gewährleistung
1. CDP SWISS gewährleistet, das die gelieferte Ware frei von Mängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang der gelieferten Waren.
2. Bei Lieferungen an Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch hat der Käufer den Mangel nach §§ 377/378 HGB unverzüglich zu rügen. Unverzüglich ist ein Mangel nur gerügt, wenn er innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bei CDP SWISS angezeigt wird.
3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von CDP SWISS Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung seiner Vergütung zu verlangen. Eine Rücksendung durch den Kunden ist jedoch in jedem Fall zur Vermeidung unnötiger Portokosten mit CDP SWISS abzusprechen und hat zunächst auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Nach Prüfung und Anerkennung der Mängelgewährleistungsansprüche wird dem Kunden sodann auch das Porto für die notwendige Rücksendung erstattet.
4. Die von CDP SWISS an die Kunden gelieferte Ware für den Wiederverkauf darf nur in der Originalverpackung verkauft werden; sie darf weder umetikettiert, umgefüllt noch umgepackt werden. Sollte der Kunde von CDP SWISS gegen die vorstehend genannte Obliegenheit verstoßen, so verliert er damit seine Gewährleistung.
5. Gewährleistungsansprüche gegen die CDP SWISS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von CDP SWISS an ihre Kunden gelieferte Ware und schließen weitere Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
7. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen.
8. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
IX. Haftung und Versand
1. CDP SWISS haftet den Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht so weit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aus der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde Dies gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. CDP SWISS wird bei der Lieferung der Waren an die Kunden die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
2. Für Schäden über einem Warenwert von 520 € übernimmt die Firma CDP SWISS keine Haftung. Es kann bei einem höheren Warenwert eine Paketversicherung in Höhe von 0,7% des Auftragwertes abgeschlossen werden. Die von der CDP SWISS gelieferte Ware ist beim Eintreffen vom Kunden unverzüglich zu prüfen, eventuelle Transportschäden müssen innerhalb drei Arbeitstagen schriftlich an CDP SWISS angezeigt werden.
X. Schlussbestimmungen
1. Zahlungs- und Erfüllungsort sowie der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Zürich, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofern er nach Vertragsabschluß seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

